Der ÖSLV ist bestrebt, die Position der Österreichischen Sportlehrerinnen und Sportlehrer zu stärken und durch das Eintreten für einen Berufsschutz höchste Sicherheit und Qualität im Sportunterricht zu garantieren.
Unser Tätigkeitsbereich umfasst daher folgende Gebiete:
Gedanken zum Berufsschutz
Auf Wunsch eines Mitglieds, mit den Bemühungen, den Berufsschutz für geprüfte Ausbilder zu erreichen, nicht nachzulassen, möchte ich euch hier einige in der Judikatur bereits verankerte Fakten vorlegen.
Es gibt leider einige Sparten, in denen besonders häufig nicht geprüftes Personal oder freiberuflich Unterrichtende anzutreffen sind. Am öftesten findet man diese (leider) im Reitsport und in den Fitnesscentern. Aber auch andere Sportarten stehen besonders in der Ausbildung der Jugend nicht dahinter.
Der Sachverständige, Brig. Mag. Hardy Eisenstätter, hat mir dazu Auszüge aus seinen Büchern zur Verfügung gestellt. Dazu an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön.
Ich hoffe, damit euren Wünschen nachgekommen zu sein und würde mich über Resonanz und weitere erfüllbare Wünsche sehr freuen.
Otto F. Serloth
Der Unterrichtende als Erfüllungsgehilfe des Sportanlagenbesitzers (z.B. Reitschule).
Erfüllungsgehilfe ist diejenige Person, deren sich der Geschäftsherr (Reitstallbesitzer o.ä.) zur Erfüllung eines bestehenden Vertragsverhältnisses bedient, z.B. zur Erfüllung der Pflichten einer Ausbildungs- oder Trainingseinheit (Reitstunde).
Gemäß § 1313a ABGB haftet der Geschäftsherr für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen so, als hätte er die schadenzufügende Handlung selbst gesetzt. Allerdings nur in dem Bereich, in dem der Erfüllungsgehilfe tatsächlich in Erfüllung des Vertrages des Geschäftsherren tätig wird. Hat der Gehilfe einen Schaden außerhalb, gleichsam nur "anlässlich" der Erfüllung zugefügt, so wird der Geschäftsherr nicht nach § 1313a ABGB verantwortlich, sondern nur nach der Haftung für den Besorgnisgehilfen.
Gesetzlich relevante Bestimmungen zur Erteilung von Reitunterricht (gilt im Sinn auch für andere Sportarten)
Nach der Tierhaltungsgewerbeordnung § 17/2 müssen Betriebe, die Reiten oder Gespannfahren anbieten, ausreichend qualifiziertes Personal für den Lehrbetrieb zur Verfügung stellen.
Ein ausgebildeter Reitlehrer (Sportlehrer) muss folgende Paragraphen beachten:
1. §§ 2, 80, 89, 94 und 95 StGB
Nicht nur aktives Handeln, sondern auch das Unterlassen von im Einzelfall gebotenen Handlungen ist unter bestimmten Voraussetzungen strafbar (z.B.) eine Reitstunde nicht rechtzeitig zu unterbrechen bzw. einen Ausritt nicht rechtzeitig zu beenden).
2. § 5/2 StGB
Wer sich nur den Erfolg direkt zum Ziel setzt, handelt absichtlich. Damit wird das gegebene Sportrisiko erhöht.
3. § 114/423 KFG
Den Schüler nicht in eine Situation bringen, der er nicht gewachsen ist.
4. § 6 StGB
Anwendung der notwendigen Sorgfalt (das Vorhandensein der notwendigen und erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten).
5. §§ 1311 (Schutzvorschrift), 1299 und 1329 ABGB
(Qualifikation des Reitlehrers und des Pferdes für den Unterricht, sowie die notwendige Sorgfaltspflicht).
In Österreich ist die Ausbildung und staatliche Prüfung für Reit- und Fahrlehrer in der Verordnung vom 28.08.1992, BGBl 1992/529 und 530 geregelt.
Der Sportlehrer haftet als Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB. Er hat zu beweisen, dass ihm keine Pflichtverletzung angelastet werden kann.